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Gesetzliche Regelungen
Die gesetzliche Erbfolge

Für den Fall, dass kein Testament verfasst wurde, ist die Erbfolge in Deutschland gesetzlich geregelt:

  • Die Hälfte des Vermögens steht dem überlebenden Ehepartner zur Verfügung, während die Kinder die andere Hälfte erhalten. Sind diese bereits verstorben, geht ihr Anspruch auf die Enkel bzw. in deren Nachfolge auf die Urenkel über. Diese sind so genannte "Erben erster Ordnung".
  • Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, fallen dem überlebenden Ehegatten drei Viertel des Nachlasses zu. Der Rest wird unter den Erben zweiter Ordnung (Eltern des Erblassers, seine Geschwister oder deren Kinder) oder - falls es diese nicht gibt - unter den Erben dritter Ordnung (soweit es sich im die Großeltern des Erblassers handelt) verteilt.
  • Als potenzielle Erben vierter Ordnung sind auch die Urgroßeltern und deren Nachkommen denkbar. Erst wenn nach Recherche sämtlicher verwandtschaftlicher Beziehungen keine Erben gefunden werden können, fällt das gesamte Vermögen dem Staat zu.
Berliner Testament 
  • Ehepartner, die sich gegenseitig besser absichern möchten als das Gesetz es vorsieht, wählen häufig das Modell des "Berliner Testaments". Dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein.
  • Die Kinder erben in diesem Fall erst, wenn beide Elternteile verstorben sind. Experten warnen bei diesem Modell - bei größerem Vermögen - allerdings vor den steuerlichen Nachteilen aufgrund der anfallenden Erbschaftssteuer. Diese Probleme können bei guter Vorplanung verhindert werden.
  • Bevor Sie ein Berliner Testament aufsetzen, lassen Sie sich daher unbedingt von einem auf Erbrecht, Erbschaftssteuer spezialisierten Rechtsanwalt oder von einem geeigneten Steuerberater in Kooperation mit einem Notar beraten.
Pflichtteil
  • Als Erblasser haben Sie die Möglichkeit, Ihr Hab und Gut nach eigenem Ermessen zu verteilen. Sie entscheiden nach Ihrem freien Willen, wen Sie als Erben einsetzen möchten. Somit können Sie grundsätzlich jeden als Erben einsetzen.
  • Dabei gilt folgende Regelung: Den Angehörigen, d.h., Ehegatten, Kindern und Enkeln sowie - sollten keine Nachkommen vorhanden sein -, den Eltern des Verstorbenen steht immer ein Pflichtteil zu. Er umfasst die Hälfte des gesetzlichen Anspruches. Diese Forderung, die immer in Geld ausgezahlt wird, richtet sich gegen den oder die eingesetzten Erben. Der Pflichtteilsanspruch gilt auch für adoptierte sowie nicht eheliche Kinder und für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner.