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Erbschein
Der Erbschein gibt Auskunft darüber, wer Erbe ist und auf welche Weise er über sein Erbe verfügen darf. Erst mit diesem Dokument können berechtigte Hinterbliebene ihren Nachlass in Anspruch nehmen. Ein Erbschein ist nur dann erforderlich, wenn kein notarielles, sondern nur ein handschriftlich verfasstes Testament vorliegt oder wenn das Testament fehlt und die gesetzliche Erbfolge nachgewiesen werden muss. Einen Erbschein können die Erben, aber auch Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bei dem Nachlassgericht/Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.
Bei einem notariellen Testament, in dem regelmäßig die Erben benannt werden, bedarf es lediglich nach dem Tod des Erblassers der Eröffnung durch das zuständige Nachlassgericht. Die Eröffnung erfolgt automatisch, da das Nachlassgericht durch das Standesamt über den Todesfall informiert wird. 
Bei einem notariellen Testament werden im Ergebnis die Erbscheinkosten eingespart.